Satzung des Vereins Freie Wählergemeinschaft Simmertal
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Freie Wählergemeinschaft Simmertal“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Freie Wählergemeinschaft Simmertal e.V.“. Der Vereinsname kann mit der Abkürzung „FWG Simmertal“ geführt werden.
2. Die FWG Simmertal hat ihren Sitz in Simmertal.
§ 2 Zweck
- Der Zweck der FWG Simmertal ist ausschließlich darauf gerichtet, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene bei der politischen Willensbildung in der Ortsgemeinde Simmertal mitzuwirken.
§ 2aAusschluss
1. Jegliche Unterstützung politischer Parteien gemäß Parteiengesetz im Namen oder auf Kosten der FWG Simmertal findet nicht statt.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder der FWG Simmertal können alle für die Wahlen zum Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Simmertal wahlberechtigten Bürger werden, die keiner politischen Partei im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes angehören.
2. Die Mitglieder der FWG Simmertal sind zugleich Mitglieder in der FWG Kirn-Land e.V. und in der FWG Kreis Bad Kreuznach e.V.
3. Soweit die Mitgliedschaft nicht durch Beteiligung an der Gründung erlangt wird, wird sie durch späteren Beitritt erworben. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag, der Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und die Erklärung enthalten muss, dass der Antragsteller keiner politischen Partei angehört, der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes,
b) mit dem Verlust der Wahlberechtigung zum Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Simmertal,
c) durch freiwilligen Austritt aus der FWG Simmertal,
d) durch Ausschluss aus der FWG Simmertal.
5. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorsitzenden. Eine Frist ist nicht einzuhalten.
6. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Interessen der FWG Simmertal verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
7. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind 1. der Vorstand,2. die Mitgliederversammlung
§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand der FWG Simmertal besteht aus a) dem Vorsitzenden,b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,c) dem Schriftführer,d) dem stellvertretenden Schriftführer,e) dem Kassierer,f) dem stellvertretenden Kassierer,g) bis zu sechs Beisitzern.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinschaftlich zur Vertretung der FWG Simmertal berechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur tätig wird, wenn der Vorsitzende verhindert ist oder ihn beauftragt hat.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder der FWG Simmertal gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der FWG Simmertal endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, ist auf der darauf folgenden Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied zu wählen. Dies gilt nicht für das vorzeitige Ausscheiden von Beisitzern.
5. Der Vorstand verantwortet die ordnungsgemäße Geschäftsführung und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Kalenderhalbjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse der FWG Simmertal dies erfordert oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche durch schriftliche Einladung oder, soweit entsprechende Daten verfügbar sind, per Email an die Mitgliederanschrift einberufen. Eine wahlweise oder zusätzliche Veröffentlichung der Einberufung in der Tagespresse und/oder im Mitteilungsblatt „Kirner Land“ ist möglich.
3. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
b) Entgegennahme des Kassenprüfberichts,
c) Wahl der Vorstandsmitglieder,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Aufstellung von Wahlvorschlägen,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
g) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, sind wie nicht erschienene Mitglieder zu behandeln.
6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Der Vorsitzende kann bei Bedarf die Redezeit begrenzen und Mitglieder, die die Versammlung stören, ausschließen. Sie entscheidet über die Abstimmungsart, soweit sie in dieser Satzung nicht vorgeschrieben ist.
7. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder, eine Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung aller erschienenen Mitglieder. Die Aufstellung von Wahlvorschlägen erfolgt in geheimer Wahl. Dabei muss über jeden Bewerber abgestimmt werden. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das von diesem und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 7 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2002.
§ 8 Einnahmen und Ausgaben
1. Die Einnahmen der FWG Simmertal bestehen überwiegend aus Erlösen von Veranstaltungen und Spenden.
2. Die Ausgaben bestehen überwiegend aus Wahlkampfkosten und aus den Kosten für die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen und deren Durchführung sowie aus Kosten für ausreichende Information der Mitglieder und Bürger der Ortsgemeinde Simmertal.
3. Die Ausgaben dürfen auf keinen Fall die tatsächlich vorhandenen Einnahmen übersteigen.
§ 9 Kassenführung
1. Der Kassierer besorgt das Kassen- und Rechnungswesen. Er leistet Zahlungen nur nach Abstimmung mit dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung mit dem stellvertretenden Vorsitzenden.
2. Zwei Kassenprüfer prüfen die Kassenführung einmal jährlich.
§ 10 Auflösung und Anfall des Vereinsvermögens
1. Die Auflösung der FWG Simmertal kann nur durch eine für diesen Zweck unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
2. Bei Auflösung der FWG Simmertal fällt das Vermögen der FWG Simmertal an die Ortsgemeinde Simmertal.
Schlussbemerkung:Die personalbestimmenden Begriffe dieser Satzung gelten auch in jeweils anderer Form (männlich/weiblich oder weiblich/männlich).Stand: April 2020